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   BVerwG, 10.04.2017 - 1 B 61.17   

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https://dejure.org/2017,15314
BVerwG, 10.04.2017 - 1 B 61.17 (https://dejure.org/2017,15314)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2017 - 1 B 61.17 (https://dejure.org/2017,15314)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2017 - 1 B 61.17 (https://dejure.org/2017,15314)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 1 B 61.17
    Diese Rechtsbehauptung ist rechtsirrig und setzt sich insbesondere nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (seit BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253) auseinander, nach der das Wiedereinsetzungsrecht auch im Asylverfahren gilt und die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist; Besonderheiten, die auf die Fristwahrung etwa mit Blick auf die Erschwerungen eines der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländers beim Zugang zu Gericht eingewirkt haben, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
  • BVerwG, 21.09.1992 - 9 B 188.92

    Verschulden bei Fristversäumnis - Zustellung von Urteilen an

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2017 - 1 B 61.17
    Zwar wäre es ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 i.V.m. § 124a Abs. 6 VwGO), zu Unrecht abgelehnt hätte (vgl. etwa, Beschluss vom 21. September 1992 - BVerwG 9 B 188.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 75).
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